2027-Check: Was ändert sich für deine Riester-Rente?

Kurz gesagt

Der 2027-Check zeigt dir in 6 Schritten, welche Zulagen du ab 2027 bekommen kannst, wie sie sich vom bisherigen Riester-Recht unterscheiden und welche Wege für deinen Vertrag in Frage kommen.

Alles läuft in deinem Browser. Nichts wird gespeichert oder gesendet.

Schritt 1 von 6Dein Vertrag

Hast du einen Riester-Vertrag?

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Was zeigt der 2027-Check?

Der Check rechnet deine Zulagen nach den Regeln ab 1. Januar 2027 aus und stellt sie dem bisherigen Riester-Recht gegenüber. Dazu kommen eine Tabelle mit Zulagen für verschiedene Monatsbeiträge, die Summe bis zur Rente ohne Zinsen, eine Einschätzung der Förderberechtigung und die Wege, die dich nach deinen Angaben betreffen.

Am Ende bekommst du Stolpersteine, nächste Schritte und Fragen an deinen Anbieter zum Kopieren oder Teilen. Das Ergebnis kannst du als PDF speichern. Es wird auf deinem Gerät erzeugt.

Mit welchen Regeln rechnet der Check?

  • Grundzulage: 50 % auf Eigenbeiträge bis 360 €, 25 % auf den Teil bis 1.800 €, höchstens 540 € im Jahr.
  • Kinderzulage: 1 € je Euro Eigenbeitrag, höchstens 300 € je Kind mit Kindergeldanspruch.
  • Mindesteigenbeitrag: 120 € im Jahr. Darunter gibt es keine Zulagen, auch nicht anteilig.
  • Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 €, wenn du zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 bist.

Beispiele: 145 € Eigenbeitrag mit zwei Kindern ergeben 72,50 € Grundzulage plus 290 € Kinderzulage, zusammen 362,50 €. 1.200 € ohne Kinder ergeben 390 €, 1.800 € ergeben 540 €.

Quellen: BMF-FAQ, Deutsche Rentenversicherung · Stand Oktober 2026

Was passiert mit meinen Angaben?

Nichts verlässt dein Gerät. Der Check läuft vollständig in deinem Browser, speichert nichts und sendet nichts. Lädst du die Seite neu, sind alle Angaben weg. Eine Standmitteilung wird nur lokal gelesen; Vertrags-, Versicherungs-, Zulage- und Steuernummern werden dabei nicht ausgelesen.

Wie geht es für dich weiter?

Der 2027-Check zeigt in 6 Schritten deine Zulagen ab 2027 und welche Wege dich betreffen. Alle Wege mit ihren Folgen stehen gleichwertig in der Übersicht.

Häufige Fragen

Wie genau ist das Ergebnis des 2027-Checks?

Der Check rechnet mit den gesetzlichen Förderregeln ab 2027 (Stand Oktober 2026). Die Summe bis zur Rente ist eine vereinfachte Rechnung ohne Zinsen, Kosten und Steuern. Verbindlich setzt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Zulagen fest.

Brauche ich meine Standmitteilung für den Check?

Nein. Sie hilft aber, weil dort Guthaben, Beiträge und Zulagen stehen. Du kannst sie im Check als PDF auslesen lassen. Die Datei wird nur in deinem Browser gelesen und nicht hochgeladen.

Sagt mir der Check, was ich tun soll?

Nein. Der Check zeigt Zahlen, Folgen und alle Wege gleichberechtigt. Er bewertet keinen Vertrag und spricht kein Urteil zum Bleiben, Wechseln oder Kündigen aus.

Warum fragt der Check nach meinem Einkommen?

Nur für den Vergleich mit dem bisherigen Recht. Dort hängt der Mindesteigenbeitrag vom Vorjahreseinkommen ab (4 %, höchstens 2.100 €, abzüglich Zulagen, mindestens 60 €). Ab 2027 gilt ein fester Mindesteigenbeitrag von 120 € im Jahr. Die Angabe ist freiwillig.

Quellen

  1. FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge – Bundesministerium der Finanzen (BMF). Belegt: Zulagen ab 2027, Mindesteigenbeitrag, Produkte, Bestandsverträge, Wohn-Riester. Abgerufen: 14.10.2026.
  2. Altersvorsorgereformgesetz – Deutsche Rentenversicherung. Belegt: Förderberechtigung, Zulagen, Auszahlungsformen nach neuem Recht. Abgerufen: 14.10.2026.
  3. Einkommensteuergesetz §§ 84–86 (Grundzulage, Kinderzulage, Mindesteigenbeitrag – bisheriges Recht) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Belegt: Grundzulage 175 €, Kinderzulage 185 €/300 €, Mindesteigenbeitrag 4 % / 2.100 € / 60 €. Abgerufen: 14.10.2026.
  4. Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz § 1 (bisheriges Recht) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Belegt: Auszahlung frühestens mit 62 bzw. 60, bis zu 30 % Teilkapital, Kleinbetragsrente. Abgerufen: 14.10.2026.
  5. Sozialgesetzbuch VI § 235 (Regelaltersgrenze) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Belegt: Regelaltersgrenze 67 für Jahrgänge ab 1964, Übergang für frühere Jahrgänge. Abgerufen: 14.10.2026.

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